Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • der
    PIA - Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH
  • Hergenrather Weg 30
  • 52074 Aachen
 
 
1. Allgemein
 
1.1
Die PIA - Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH (nachfolgend: das PIA) erbringt Leistungen in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen, Labor- und Untersuchungsleistungen auf dem Gebiet der Abwasser-, Trinkwasser-, Umwelt- und Marinetechnik. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der PIA einschließlich von Nebenleistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
 
1.2
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen.
 
 
2. Art und Umfang der Leistungen
 
2.1
Das PIA ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden oder zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
 
2.2
Mit der Durchführung der Tätigkeit wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit von Produkten genommen, auf die sich die Leistungen des PIA beziehen. Insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Ausführung der Produkte sowie deren Verwendbarkeit übernommen.
 
2.3
Das PIA ist bei Prüfaufträgen nicht verantwortlich für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Regeln, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das PIA wird solche Regeln auch nicht überprüfen.

2.4

Konformität ist die Erfüllung und Übereinstimmung eines Produktes oder Systems (mit) einer eindeutig definierten Spezifikation oder normativen Anforderung. Wenn im Prüfbericht eine Aussage zur Konformität bezüglich einer Spezifikation oder Norm (z.B. „bestanden“/“nicht bestanden“; „innerhalb der Toleranz“/“außerhalb der Toleranz“; „Leistungsklasse I“ oder vergleichbare Aussagen) getätigt wird, muss eine Entscheidungsregel dokumentiert sein, wie die Messunsicherheit bei der Konformitätsentscheidung berücksichtigt wird.

Im Falle von qualitativen Einzelbeobachtungen (z.B. „Wasseraustritt beobachtet: ja/nein“) ist die Anwendung einer Entscheidungsregel in der Regel nicht möglich oder sinnvoll.

Im Falle von quantitativen Beobachtungen (z.B. Messwert X ≤ Grenzwert Y) kann aufgrund von normativen Vorgaben oder Kundenanforderungen eine bestimmte Entscheidungsregel anzuwenden sein, wodurch die statistische Sicherheit gegen eine falsche Akzeptanz oder Ablehnung erhöht werden kann (z.B. Messwert X + Messunsicherheit U ≤ Grenzwert Y).

Die PIA GmbH legt allgemein fest, dass die Messunsicherheit bei Konformitätsentscheidungen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, sofern keine abweichenden normativen Anforderungen oder bestimmte Kundenanforderungen eine andere Regelung erforderlich machen. Eine individuelle andere Entscheidungsregel kann auf Kundenwunsch hin abgestimmt und festgelegt werden (z.B. zur Erfüllung von Zusatzanforderungen nationaler Behörden), sofern keine expliziten normativen Vorgaben dem entgegenstehen. In diesem Fall müssen die anzuwendende Spezifikation bzw. Norm und die Entscheidungsregel eindeutig definiert sein. Individuelle Kundenanforderungen müssen mit der PIA GmbH vor Prüfbeginn abgestimmt werden.

3. Zustandekommen von Verträgen
 
Alle Angebote des PIA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des PIA oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das PIA.
 
 
4. Sprache

Das PIA verfasst schriftliche Ausfertigungen ihrer Gutachten, Prüfberichte und sonstiger Ergebnisse ihrer Leistungen ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache. Ist die Abfassung in einer anderen Sprache gewünscht, muss das bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden.

 
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 
5.1
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem PIA alle für die Ausführung der beauftragten Leistungen notwendigen Informationen vor Beginn der Leistungen des PIA unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dazu zählen insbesondere die erforderlichen Zeichnungen, sowie Angaben über die prüfgegenständlichen Baustoffe und Bauteile zur gesamte Baureihe (für Behälterprüfungen) und Anleitungen für den Einbau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung des Produktes (für Prüfungen der Reinigungsleistung).
 
5.2
Die Aufstellung bzw. der Einbau der Produkte in Versuchsständen erfolgt durch das PIA. Die Installation und der Anschluss der Produkte erfolgt durch den Kunden auf dessen eigene Gefahr und Kosten. Der Auftraggeber garantiert dabei, dass er die Mitwirkungshandlungen nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften erbringt.
 
5.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm entsandte Personen, die Mitwirkungshandlungen auf dem Gelände des PIA durchführen sollen, auf die Einhaltung der Hausordnung der PIA zu verpflichten und die Arbeitsanweisungen des PIA zu beachten.
 
5.4
Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die dadurch entstehen, dass Leistungen durch verspätete, unrichtige oder lückenhafte Angaben bzw. nicht pflichtgemäße Mitwirkungshandlungen erschwert werden. Die Verpflichtung zur Erstattung der mit entsprechenden Erschwernissen verbundenen Kosten gilt unabhängig davon, ob für die vereinbarte Leistung als solche ein Festpreis vereinbart wurde.
 
 
6. Anlieferungen
 
6.1
Die Anlieferung von Produkten, Materialien, Informationen oder Geräten muss während der offiziellen Anlieferungszeiten des PIA von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr erfolgen. Eine Anlieferung zu Zeiten außerhalb dieser offiziellen Anlieferungszeiten muss gesondert vereinbart werden.
 
6.2
Vor der Anlieferung von Produkten, Geräten usw. muss der Auftraggeber das PIA über die Abmessungen und das Gewicht des Produktes, die Art, die Maße und die Positionierung etwaig erforderlicher Anschlüsse informieren. Vor der Anlieferung muss der Auftraggeber das PIA über das Behältermaterial und –gewicht sowie die Art des Lieferfahrzeuges informieren.
 
6.3
Das PIA verfügt über ein Flurförderfahrzeug mit maximaler Traglast von 5,0 t. Überschreitet ein Anliefergegenstand dieses Gesamtgewicht, muss der Auftraggeber das PIA rechtzeitig vor Anlieferung informieren. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, in Abstimmung mit dem PIA auf seine Kosten ein geeignetes Flurförderfahrzeug bzw. einen Kran zu bestellen.
 
 
7. Vernichtung und Abholung von Probenmaterial
Das PIA und der Auftraggeber sind darüber einig, dass vom Auftraggeber für die Erbringung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellte Gegenstände, insbesondere Probenmaterial und Prüfprodukte, nach Erbringung der Leistungen vernichtet werden können. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung zu tragen. Ist der Aufraggeber nicht mit der Vernichtung einverstanden, ist er verpflichtet, dies dem PIA bei Übergabe der Gegenstände anzuzeigen. Nach Abschluss der Leistungen des PIA wird das PIA dem Auftraggeber anzeigen, dass diese Gegenstände abgeholt werden können. Die Abholung muss während der offiziellen Abholungszeiten des PIA von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr erfolgen. Der Auftraggeber hat den konkreten Zeitpunkt der Abholung mindestens einen vollständigen Arbeitstag vorher mitzuteilen, damit das PIA die notwendigen Vorkehrungen treffen kann. Gerät der Auftraggeber mit der Abholung in Verzug, hat der Aufraggeber dem PIA die erforderlichen Mehraufwendungen zu ersetzen. Zu den ersatzfähigen Mehraufwendungen gehören insbesondere Lagerkosten.
 
 
8. Leistungsfristen
 
Haben das PIA und der Auftraggeber Leistungsfristen vereinbart, beginnen sie erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
 
 
9. Aufrechnung
 
Der Auftraggeber kann gegen den Vergütungsanspruch des PIA nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
 
 
10. Mängelrechte und Haftung
 
10.1
Das PIA leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistungen.
 
10.2
Die Haftung auf Schadenersatz des PIA wird wie folgt eingeschränkt:
 
a)
Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
 
b)
bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden; die Begrenzung gilt nicht für Schäden infolge von Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
 
c)
bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet das PIA in Abweichung von a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b); als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
 
d)
unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unter die Haftung im Falle einer Zusicherung. Bei einer sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug oder Delikt übernimmt das PIA keine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt.
 
e)
die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Mitarbeiter des PIA haften nicht weiter als das PIA selbst.
 
10.3
Das PIA ist für den zufälligen Untergang und eine zufälligen Verschlechterung des Prüflings sowie der Prüfeinrichtungen und Peripheriegeräte des Auftraggebers nicht verantwortlich.
 
 
11. Rechtsstand/Erfüllungsort/anzuwendendes Recht
 
11.1
Der zwischen dem PIA und dem Auftraggeber bestehende Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender international privatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
 
11.2
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Aachen für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig.
 
11.3
Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Aachen, 21. Juni 2023

 

 

PIA Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH